Artikel 24 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Grundsatz
Artikel 24 Schadenwehrverordnung · Grundsatz
1. Der Kanton trägt die Kosten für Ausrüstung, Ausbildung, Unterbringung und Einsatzbereitschaft der Chemiewehr und des Strahlenwehrstützpunkts.
2. Die Gemeinden tragen die Kosten für Ausrüstung, Ausbildung, Unterbringung und Einsatzbereitschaft der Gemeindeschadenwehren.
3. Die Betriebe tragen die Kosten für Ausrüstung, Ausbildung, Unterbringung und Einsatzbereitschaft der Betriebsfeuerwehren.
4. Für Hilfeleistungen durch betriebseigene Organe der Schadenwehr kann der Regierungsrat angemessene Entschädigungen vereinbaren.
5. Kosten, die der Kanton zu tragen hat, bewilligt der Landrat abschliessend.
6. Für Kosten, die im Zusammenhang mit Risiken des Verkehrs entstehen, kann der Kanton Uri mit den Betreibern dieser Anlagen Verträge für eine Kostenbeteiligung gemäss dem Verursacherprinzip abschliessen.