40.4325
CH-UR
Artikel 23 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Unterbringung
Ausrüstung und Unterbringung
Artikel 23 Schadenwehrverordnung · Unterbringung
1. Der Regierungsrat sorgt für die Unterbringung der Chemiewehr.
2. Das zuständige Amt sorgt für die Unterbringung des Strahlenwehrstützpunkts.
3. Die Gemeinden sorgen für die Unterbringung der Gemeindeschadenwehren.
4. Die Betriebe sorgen für die Unterbringung der Betriebsfeuerwehren.