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Artikel 22 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Inhalt der Ausrüstung

Ausrüstung und Unterbringung
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Artikel 22 Schadenwehrverordnung · Inhalt der Ausrüstung

1. Die Ausrüstung der Schadenwehr besteht mindestens aus einem geeigneten Notbesteck und dem Notfallmaterial gemäss dem aktuellen Handbuch für ABC-Einsätze der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS).

2. Die Gemeinden und Betriebe erstellen die erforderlichen Einsatzpläne für kritische Objekte / Infrastrukturen. Sie haben die Pflicht, die Einsatzpläne nachzuführen.

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