40.4325
CH-UR
Artikel 22 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Inhalt der Ausrüstung
Ausrüstung und Unterbringung
Artikel 22 Schadenwehrverordnung · Inhalt der Ausrüstung
1. Die Ausrüstung der Schadenwehr besteht mindestens aus einem geeigneten Notbesteck und dem Notfallmaterial gemäss dem aktuellen Handbuch für ABC-Einsätze der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS).
2. Die Gemeinden und Betriebe erstellen die erforderlichen Einsatzpläne für kritische Objekte / Infrastrukturen. Sie haben die Pflicht, die Einsatzpläne nachzuführen.