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Artikel 21 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Ausrüstung

Ausrüstung und Unterbringung
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Artikel 21 Schadenwehrverordnung · Ausrüstung

1. Die zuständige Direktion rüstet die Chemiewehr und die Strahlenwehr entsprechend ihrem Aufgabenbereich und den örtlichen Verhältnissen aus.

2. Die Gemeinden rüsten die Gemeindeschadenwehren entsprechend ihrem Aufgabenbereich und den örtlichen Verhältnissen aus.

3. Die Betriebe rüsten ihre Betriebsfeuerwehren entsprechend ihrem Aufgabenbereich und den betrieblichen Verhältnissen aus.

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