40.4325
CH-UR
Artikel 20 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Übungspflicht
Ausbildung
Artikel 20 Schadenwehrverordnung · Übungspflicht
1. Alle Organe der Schadenwehr und die Betriebsfeuerwehren haben jährlich mindestens eine Übung, periodisch auch koordinierte Übungen mit verschiedenen Organen der Schadenwehr, durchzuführen.
2. Das zuständige Amt regelt die Ausbildung und das Kurswesen der Schadenwehr.