Artikel 2 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Begriffe
Artikel 2 Schadenwehrverordnung · Begriffe
1. In dieser Verordnung bedeuten
a) Schadenwehr: Die organisierte Hilfeleistung bei Ereignissen gemäss Artikel 1
b) Gemeindeschadenwehr: Die organisierte Hilfeleistung einer Organisation auf der Stufe Gemeinde, insbesondere einer Gemeinde- oder Stützpunktfeuerwehr, bei Ereignissen gemäss Artikel 1
c) Schadenfall: Ereignis, das Mensch oder Umwelt, namentlich die Gewässer, durch Ereignisse gemäss Artikel 1 bedroht oder schädigt
d) ABC-Einsatz: Einsatz, bei dem atomare (radiologische), biologische oder chemische Gefahren das Leben von Menschen und Tieren oder die Umwelt bedrohen
e) Schadenverursacherin oder Schadenverursacher: Jede Person, die einen Schadenfall verursacht oder für einen Zustand verantwortlich ist, der einen Schadenfall verursacht
f) Notfallmaterial: Mobiles Material, um die Folgen eines Schadenfalls abzuwehren, zu beseitigen oder im Sinne einer ersten Massnahme zu mindern