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Artikel 19 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Aufgaben

Organisation - Betriebsfeuerwehr
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Artikel 19 Schadenwehrverordnung · Aufgaben

1. Die Betriebsfeuerwehren haben bei ABC-Einsätzen auf ihrem Betriebsgebiet den Ersteinsatz zu leisten. Die Massnahmen eines ABC-Einsatzes richten sich nach dem aktuellen Handbuch für ABC-Einsätze der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS).

2. Vermögen sie das ABC-Ereignis nicht zu bewältigen, haben sie dessen Auswirkungen möglichst einzudämmen, bis alarmierte Organe der Schadenwehr eingreifen.

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