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Artikel 18 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Organisation

Organisation - Betriebsfeuerwehr
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Artikel 18 Schadenwehrverordnung · Organisation

1. Vom Regierungsrat ermächtigte oder verpflichtete Betriebe sind für den ABC-Einsatz in ihrem Einsatzgebiet zuständig.

2. Die Betriebsfeuerwehren organisieren sich selbstständig im Rahmen des Gesetzes über den Feuerschutz (RB 30.3111) und nach den betrieblichen Bedürfnissen.

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