40.4325
CH-UR
Artikel 18 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Organisation
Organisation - Betriebsfeuerwehr
Artikel 18 Schadenwehrverordnung · Organisation
1. Vom Regierungsrat ermächtigte oder verpflichtete Betriebe sind für den ABC-Einsatz in ihrem Einsatzgebiet zuständig.
2. Die Betriebsfeuerwehren organisieren sich selbstständig im Rahmen des Gesetzes über den Feuerschutz (RB 30.3111) und nach den betrieblichen Bedürfnissen.