40.4325
CH-UR
Artikel 17 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Atomwarnposten
Organisation - Strahlenwehrstützpunkt
Artikel 17 Schadenwehrverordnung · Atomwarnposten
1. Der Strahlenwehrstützpunkt betreibt und unterhält die Atomwarnposten, die im Auftrag der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) die Radioaktivität messen.
2. Der Strahlenwehrstützpunkt übermittelt die Daten der Kantonspolizei, welche die Messdaten an die NAZ weiterleitet.