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Artikel 16 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Aufgaben

Organisation - Strahlenwehrstützpunkt
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Artikel 16 Schadenwehrverordnung · Aufgaben

1. Der Strahlenwehrstützpunkt greift ein im gesamten Kantonsgebiet bei allen Gefährdungen und Schadenfällen durch atomare (radiologische) Gefahren, insbesondere bei radioaktiven Materialien.

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