Artikel 14 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Aufgaben
Artikel 14 Schadenwehrverordnung · Aufgaben
1. Die Chemiewehr ist zuständig für Ereignisse im gesamten Kantonsgebiet
a) bei denen biologische oder chemische Gefahren das Leben von Menschen und Tieren oder die Umwelt bedrohen, sofern die Mittel der im Ersteinsatz stehenden Einsatzkräfte nicht ausreichen, um den Schadenfall zu bewältigen
b) und unterstützt bei atomaren (radiologischen) Gefahren die Strahlenwehr
c) in Tunnelanlagen und unterirdischen Bauwerken, sofern die Mittel der im Einsatz befindlichen Gemeindeschadenwehr oder Betriebsfeuerwehr nicht ausreichen, um den Schadenfall zu bewältigen. Die Chemiewehr sorgt für die Bereitschaft von genügend Atemschutzpersonal und Langzeit-Atemschutzgeräten
2. Die Chemiewehr hat in ihrem Einsatzgebiet Massnahmen gemäss dem aktuellen Handbuch für ABC-Einsätze der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) zu ergreifen.