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Artikel 13 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Organisation

Organisation - Chemiewehr
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Artikel 13 Schadenwehrverordnung · Organisation

1. Der Kanton betreibt eine Chemiewehr. Sie besteht aus einem Stützpunkt.

2. Das zuständige Amt sorgt für die Organisation der Chemiewehr.

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