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Artikel 11 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Organisation

Organisation - Gemeindeschadenwehr
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Artikel 11 Schadenwehrverordnung · Organisation

1. Jede Einwohnergemeinde errichtet eine Gemeindeschadenwehr. Die Einwohnergemeinde kann diese Aufgabe der Gemeindefeuerwehr übertragen.

2. Die Gemeindeschadenwehren organisieren sich nach den örtlichen Bedürfnissen selbstständig.

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