40.4325
CH-UR
Artikel 11 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Organisation
Organisation - Gemeindeschadenwehr
Artikel 11 Schadenwehrverordnung · Organisation
1. Jede Einwohnergemeinde errichtet eine Gemeindeschadenwehr. Die Einwohnergemeinde kann diese Aufgabe der Gemeindefeuerwehr übertragen.
2. Die Gemeindeschadenwehren organisieren sich nach den örtlichen Bedürfnissen selbstständig.