40.4325
CH-UR
Artikel 10 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Ablösung
Organisation
Artikel 10 Schadenwehrverordnung · Ablösung
1. Für notwendige Folge- und Abschlussarbeiten übergibt die Einsatzleitung den Schadenplatz an die zuständige Fachstelle oder weitere Organisationen, sobald die Mittel der Schadenwehr nicht mehr benötigt werden.