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Artikel 10 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Ablösung

Organisation
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Artikel 10 Schadenwehrverordnung · Ablösung

1. Für notwendige Folge- und Abschlussarbeiten übergibt die Einsatzleitung den Schadenplatz an die zuständige Fachstelle oder weitere Organisationen, sobald die Mittel der Schadenwehr nicht mehr benötigt werden.

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