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Artikel 1 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Geltungsbereich

Geltungsbereich und Begriffe
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Artikel 1 Schadenwehrverordnung · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Abwehr und die Behebung von Schadenereignissen durch Gefahrgüter, Gefahrstoffe und Zubereitungen, insbesondere Mineralölprodukte sowie biologische und chemische Gefahren, radioaktive Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände.

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