40.4325
CH-UR
Artikel 1 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Geltungsbereich
Geltungsbereich und Begriffe
Artikel 1 Schadenwehrverordnung · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Abwehr und die Behebung von Schadenereignissen durch Gefahrgüter, Gefahrstoffe und Zubereitungen, insbesondere Mineralölprodukte sowie biologische und chemische Gefahren, radioaktive Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände.