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40.4111 CH-UR

Artikel 4 Verordnung über die Ausbeutung öffentlicher Gewässer

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Artikel 4 Verordnung über die Ausbeutung öffentlicher Gewässer

1. Das Konzessionsverfahren richtet sich sinngemäss nach der Gewässernutzungsverordnung (RB 4105).

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