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Artikel 3 Verordnung über die Ausbeutung öffentlicher Gewässer

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Artikel 3 Verordnung über die Ausbeutung öffentlicher Gewässer

1. Der Regierungsrat erteilt die Konzession.

2. Übersteigt die beanspruchte Bezugsmenge 50'000 m³ oder sollen während mehr als zehn Jahren durchschnittlich mehr als 30'000 m³ ausgebeutet werden, bedarf die Konzession der Genehmigung des Landrates.

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