40.4111
CH-UR
Artikel 3 Verordnung über die Ausbeutung öffentlicher Gewässer
Artikel 3 Verordnung über die Ausbeutung öffentlicher Gewässer
1. Der Regierungsrat erteilt die Konzession.
2. Übersteigt die beanspruchte Bezugsmenge 50'000 m³ oder sollen während mehr als zehn Jahren durchschnittlich mehr als 30'000 m³ ausgebeutet werden, bedarf die Konzession der Genehmigung des Landrates.