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Artikel 2 Verordnung über die Ausbeutung öffentlicher Gewässer

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Artikel 2 Verordnung über die Ausbeutung öffentlicher Gewässer

1. Wer ein öffentliches Gewässer ausbeuten will, braucht hiefür eine Konzession.

2. Die Bestimmungen des Wasserbaugesetzes (RB 40.1211) bleiben vorbehalten.

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