40.4111
CH-UR
Artikel 2 Verordnung über die Ausbeutung öffentlicher Gewässer
Artikel 2 Verordnung über die Ausbeutung öffentlicher Gewässer
1. Wer ein öffentliches Gewässer ausbeuten will, braucht hiefür eine Konzession.
2. Die Bestimmungen des Wasserbaugesetzes (RB 40.1211) bleiben vorbehalten.