40.4111
CH-UR
Artikel 1 Verordnung über die Ausbeutung öffentlicher Gewässer
Artikel 1 Verordnung über die Ausbeutung öffentlicher Gewässer
1. Als öffentliche Gewässer gelten die öffentlichen Kantonsgewässer im Sinne des Gewässernutzungsgesetzes (RB 40.4101).
2. Ein öffentliches Gewässer beutet aus, wer diesem über den Gemeingebrauch hinaus Sand, Kies, Steine, Mineralien oder dergleichen entnimmt.