Kanton Uri 40.4111
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Als öffentliche Gewässer gelten die öffentlichen Kantonsgewässer im Sinne des Gewässernutzungsgesetzes (RB 40.4101).
2. Ein öffentliches Gewässer beutet aus, wer diesem über den Gemeingebrauch hinaus Sand, Kies, Steine, Mineralien oder dergleichen entnimmt.
1. Wer ein öffentliches Gewässer ausbeuten will, braucht hiefür eine Konzession.
2. Die Bestimmungen des Wasserbaugesetzes (RB 40.1211) bleiben vorbehalten.
1. Der Regierungsrat erteilt die Konzession.
2. Übersteigt die beanspruchte Bezugsmenge 50'000 m³ oder sollen während mehr als zehn Jahren durchschnittlich mehr als 30'000 m³ ausgebeutet werden, bedarf die Konzession der Genehmigung des Landrates.
1. Das Konzessionsverfahren richtet sich sinngemäss nach der Gewässernutzungsverordnung (RB 4105).