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40.4105 GNV CH-UR

Artikel 9c Gewässernutzungsverordnung (GNV) - Anrechenbarkeit

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Artikel 9c GNV · Anrechenbarkeit

1. Die materielle Anrechenbarkeit von Modernisierungs- oder Erweiterungsinvestitionen richtet sich nach der bundesrechtlichen Heimfallsordnung, soweit die Wasserrechtskonzession nichts anderes vorsieht.

2. Die effektiv anrechenbaren Investitionen ergeben sich anhand der detaillierten Bauabrechnung nach Inbetriebnahme der Anlage.

3. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die anerkannten Restwerte, so sind für die vollständige Anerkennung die Mehrkosten zu begründen und erneut vorzulegen.

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