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40.4105 GNV CH-UR

Artikel 9b Gewässernutzungsverordnung (GNV) - Zuständigkeit

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Artikel 9b GNV · Zuständigkeit

1. Die Konzessionsbehörde ist zuständig, die Restwertvereinbarung mit dem Konzessionär abzuschliessen und die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen.

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