40.4105
GNV
CH-UR
Artikel 9b Gewässernutzungsverordnung (GNV) - Zuständigkeit
Verfahren der Restwertanerkennung
Artikel 9b GNV · Zuständigkeit
1. Die Konzessionsbehörde ist zuständig, die Restwertvereinbarung mit dem Konzessionär abzuschliessen und die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen.