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40.4105 GNV CH-UR

Artikel 9a Gewässernutzungsverordnung (GNV) - Gesuch

Verfahren der Restwertanerkennung
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Artikel 9a GNV · Gesuch

1. Der Konzessionär, der im Hinblick auf den Heimfall für eine Modernisierungs- oder Erweiterungsinvestition eine Restwertanerkennung erreichen will, hat der zuständigen Direktion ein schriftliches Gesuch um Restwertanerkennung mit allen erforderlichen Angaben einzureichen.

2. Das Gesuch muss insbesondere enthalten

a) ausführliche Projektunterlagen der geplanten Modernisierungs- oder Erweiterungsinvestitionen

b) vollständige Liste der Anlagenteile inklusive der Baukosten; aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Investitionen, der branchenüblichen Abschreibedauer und des Restwerts; Kostengenauigkeit gemäss Projektstand

c) falls eine Bereinigung des Geldwerts vorgesehen ist, sind zusätzlich der Kostenindex und der Rechenmodus aufzuführen

d) * vollständige Anlagebuchhaltung mit Auflistung aller aktivierten Anlageteile des Kraftwerks inklusive der dazugehörenden Informationen wie Anschaffungswert, Aktivierungsdatum, Nutzungs- resp. Abschreibedauer sowie Buchwert per Stichtag

3. Der Konzessionsgeber kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

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