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40.4105 GNV CH-UR

Artikel 9 Gewässernutzungsverordnung (GNV) - Besondere Massnahmen

Bau und Betrieb der Anlagen
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Artikel 9 GNV · Besondere Massnahmen

1. Die zuständige Direktion kann jederzeit die erforderlichen Massnahmen anordnen, um erhebliche Schäden oder Gefährdungen zu verhüten oder zu beseitigen, die mit dem Betrieb der Anlagen zusammenhängen.

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