40.4105
GNV
CH-UR
Artikel 9 Gewässernutzungsverordnung (GNV) - Besondere Massnahmen
Bau und Betrieb der Anlagen
Artikel 9 GNV · Besondere Massnahmen
1. Die zuständige Direktion kann jederzeit die erforderlichen Massnahmen anordnen, um erhebliche Schäden oder Gefährdungen zu verhüten oder zu beseitigen, die mit dem Betrieb der Anlagen zusammenhängen.