Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.4105 GNV CH-UR

Artikel 8 Gewässernutzungsverordnung (GNV) - Aufsicht

Bau und Betrieb der Anlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 8 GNV · Aufsicht

1. Die zuständige Direktion beaufsichtigt den Bau der Anlagen, soweit die Konzession betroffen ist.

2. Sie wacht darüber, dass der verleihungsgemässe Zustand während der Dauer des Betriebes aufrechterhalten wird. Die Anlagen müssen dauernd den Vorschriften des Bundes und des Kantons entsprechen.

3. Der Konzessionär hat der zuständigen Direktion die zur Kontrolle notwendigen Angaben, wie Messergebnisse und dergleichen, zu liefern.

← Artikel 7 GNV Gewässernutzungsverordnung (GNV) Artikel 9 GNV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →