40.4105
GNV
CH-UR
Artikel 8 Gewässernutzungsverordnung (GNV) - Aufsicht
Bau und Betrieb der Anlagen
Artikel 8 GNV · Aufsicht
1. Die zuständige Direktion beaufsichtigt den Bau der Anlagen, soweit die Konzession betroffen ist.
2. Sie wacht darüber, dass der verleihungsgemässe Zustand während der Dauer des Betriebes aufrechterhalten wird. Die Anlagen müssen dauernd den Vorschriften des Bundes und des Kantons entsprechen.
3. Der Konzessionär hat der zuständigen Direktion die zur Kontrolle notwendigen Angaben, wie Messergebnisse und dergleichen, zu liefern.