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40.4105 GNV CH-UR

Artikel 7 Gewässernutzungsverordnung (GNV) - Bauausführung

Bau und Betrieb der Anlagen
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Artikel 7 GNV · Bauausführung

1. Die Bauten, Anlagen und weiteren Einrichtungen sind nach den genehmigten Plänen und nach den in der Konzessionsurkunde enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu erstellen. Die bereinigten Ausführungspläne sind ein Jahr nach der Inbetriebnahme des Werkes der zuständigen Direktion abzugeben.

2. Jede Änderung der konzessionierten Bauten, Anlagen und Einrichtungen bedarf der Bewilligung des Regierungsrates. Bei wesentlichen Änderungen ist ein neues Konzessionsverfahren durchzuführen.

3. Bewilligungen nach besonderen Vorschriften, insbesondere die Baubewilligung, bleiben vorbehalten.

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