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40.4105 GNV CH-UR

Artikel 5 Gewässernutzungsverordnung (GNV) - Vereinfachtes Verfahren

Das Konzessionsverfahren
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Artikel 5 GNV · Vereinfachtes Verfahren

1. Der Regierungsrat kann für kleinere Konzessionen, die er erteilt, ein vereinfachtes Verfahren anordnen, wenn dadurch keine Privatrechtsansprüche beeinträchtigt werden.

2. Auf das Auflage- und Einspracheverfahren kann er jedoch nur verzichten, wenn mit Sicherheit feststeht, dass keine Interessen einspracheberechtigter Dritter verletzt werden oder wenn diesen schriftlich Gelegenheit eingeräumt wird, Einsprache zu erheben.

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