40.4105
GNV
CH-UR
Artikel 5 Gewässernutzungsverordnung (GNV) - Vereinfachtes Verfahren
Das Konzessionsverfahren
Artikel 5 GNV · Vereinfachtes Verfahren
1. Der Regierungsrat kann für kleinere Konzessionen, die er erteilt, ein vereinfachtes Verfahren anordnen, wenn dadurch keine Privatrechtsansprüche beeinträchtigt werden.
2. Auf das Auflage- und Einspracheverfahren kann er jedoch nur verzichten, wenn mit Sicherheit feststeht, dass keine Interessen einspracheberechtigter Dritter verletzt werden oder wenn diesen schriftlich Gelegenheit eingeräumt wird, Einsprache zu erheben.