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40.4105 GNV CH-UR

Artikel 4 Gewässernutzungsverordnung (GNV) - Entscheid und Konzessionsurkunde

Das Konzessionsverfahren
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Artikel 4 GNV · Entscheid und Konzessionsurkunde

1. Sind die Einsprachen rechtskräftig erledigt, entscheidet der Regierungsrat über das Konzessionsgesuch, wenn er hiefür zuständig ist. Andernfalls leitet er es mit seinem Bericht und Antrag dem Landrat weiter.

2. Ist die Konzession rechtsgültig erteilt, erhält der Konzessionär eine Konzessionsurkunde, die Art und Umfang des Nutzungsrechtes, die Pflichten des Konzessionärs und die verfügten Auflagen und Bedingungen enthält. Ein Konzessionsvertrag, der von der Konzessionsbehörde genehmigt worden ist, gilt als Konzessionsurkunde.

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