40.4105
GNV
CH-UR
Artikel 3 Gewässernutzungsverordnung (GNV) - Auflage- und Einspracheverfahren
Das Konzessionsverfahren
Artikel 3 GNV · Auflage- und Einspracheverfahren
1. Der Regierungsrat legt das Konzessionsgesuch samt den Unterlagen in der betroffenen Gemeinde auf und veröffentlicht die Auflage im Amtsblatt mit dem Hinweis, dass dagegen innert dreissig Tagen bei der entscheidenden Behörde Einsprache erhoben werden kann.
2. Privatrechtliche Einsprachen entscheidet das Landgerichtspräsidium. Es kann den Einsprecher auf den ordentlichen Klageweg verweisen, wenn dessen Ansprüche nicht klar ausgewiesen sind.
3. Öffentlich-rechtliche Einsprachen entscheidet der Regierungsrat nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung (RB 2.3321).