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40.4105 GNV CH-UR

Artikel 2a Gewässernutzungsverordnung (GNV) - Formelle Prüfung der Gesuchunterlagen

Das Konzessionsverfahren
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Artikel 2a GNV · Formelle Prüfung der Gesuchunterlagen

1. Stellt der Regierungsrat formelle Mängel fest, weist er das Gesuch zur Verbesserung zurück. Er setzt eine angemessene Frist mit dem Hinweis, dass das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn es nicht innert Frist bei ihm wieder eingereicht wird.

2. Er tritt auf ein wieder eingereichtes, formell nach wie vor mangelhaftes Gesuch nicht ein.

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