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40.4105 GNV CH-UR

Artikel 2 Gewässernutzungsverordnung (GNV) - Konzessionsgesuch

Das Konzessionsverfahren
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Artikel 2 GNV · Konzessionsgesuch

1. Der Bewerber, der ein öffentliches Kantonsgewässer oder ein öffentliches Grundwasser über den Gemeingebrauch hinaus nutzen will, hat dem Regierungsrat ein Konzessionsgesuch mit allen erforderlichen Angaben und genügender Anzahl einzureichen.

2. Das Gesuch muss insbesondere Angaben enthalten über

a) die Person des Gesuchstellers

b) den Zweck der beantragten Konzession

c) die Beschreibung und die Pläne der geplanten Anlagen, Bauten und Einrichtungen

d) den Betrieb der Anlage

3. Konzessionsgesuche zur Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung müssen zudem Angaben enthalten über

a) den künftigen Werkeigentümer und Betreiber der Wasserkraftanlagen

b) die Bezeichnung der zu nutzenden Gewässerstrecke mit Angaben über das Gefälle, die Wassermenge, die zu gewinnende Kraft, die Restwassermenge, die Art der Ausnützung und die Zweckbestimmung der erzeugten Energie

c) den Ausweis über die Finanzierung der Anlage

d) den Abschluss einer genügenden Haftpflichtversicherung

4. Konzessionsgesuche zur Wasser- oder Wärmeentnahme aus dem Grundwasser oder aus einem Oberflächengewässer müssen zudem Angaben enthalten über

a) das Gewässer, das genutzt werden will (wie Parzellennummer und Situationsplan, Koordinaten der vorgesehenen Standorte des Entnahme- und des Rückgabebauwerkes)

b) bei Wärmepumpen die maximale Leistung am Verdampfer, den Verwendungszweck der entzogenen Wärme, die Gebäudeart, die Energiekennzahl des Gebäudes und die Anzahl der betroffenen Wohnungen

c) bei Wasserentnahmen die maximale und die jährliche Entnahmemenge, die Art der Wasserfassung sowie die Ableitung des Wassers und die vorgesehene Art der Bohrung

5. Der Regierungsrat kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

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