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40.4105 GNV CH-UR

Artikel 10 Gewässernutzungsverordnung (GNV) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Artikel 10 GNV · Vollzug

1. Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung.

2. Im Rahmen des Organisationsrechts kann der Regierungsrat Befugnisse, die ihm diese Verordnung überträgt, im Einzelfall oder allgemein der zuständigen Direktion übertragen.

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