40.4105
GNV
CH-UR
Artikel 1 Gewässernutzungsverordnung (GNV)
Zweck und Gegenstand
Artikel 1 GNV
1. Diese Verordnung führt das Gewässernutzungsgesetz näher aus und ergänzt es, soweit es die Nutzung der öffentlichen Kantonsgewässer und des öffentlichen Grundwassers regelt.
2. Für öffentliche Korporationsgewässer und private Gewässer gilt diese Verordnung nur, wo das ausdrücklich vorgesehen ist.