Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.4101 GNG CH-UR

Artikel 9 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Inhaber

Allgemeine Bestimmungen - Verfügungsrecht
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Artikel 9 GNG · Inhaber

1. Das Verfügungsrecht steht zu

a) bei öffentlichen Kantonsgewässern dem Kanton

b) bei öffentlichen Korporationsgewässern der Korporation Uri bzw. Ursern, je nachdem, auf wessen Hoheitsgebiet sie sich befinden

c) bei öffentlichem Grundwasser dem Kanton

d) bei privaten Gewässern dem Eigentümer

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