40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 8 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Begriff
Allgemeine Bestimmungen - Verfügungsrecht
Artikel 8 GNG · Begriff
1. Das Verfügungsrecht über ein Gewässer ist das Recht, dieses Gewässer selbst zu nutzen oder diese Rechte einem Dritten zu übertragen.