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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 8 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Begriff

Allgemeine Bestimmungen - Verfügungsrecht
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Artikel 8 GNG · Begriff

1. Das Verfügungsrecht über ein Gewässer ist das Recht, dieses Gewässer selbst zu nutzen oder diese Rechte einem Dritten zu übertragen.

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