40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 7 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Veränderung
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Artikel 7 GNG · Veränderung
1. Natürliche oder künstliche Veränderungen des Laufes oder die streckenweise unterirdische Führung beeinflussen die Rechtsnatur der Gewässer nicht.