Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.4101 GNG CH-UR

Artikel 7 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Veränderung

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 7 GNG · Veränderung

1. Natürliche oder künstliche Veränderungen des Laufes oder die streckenweise unterirdische Führung beeinflussen die Rechtsnatur der Gewässer nicht.

← Artikel 6 GNG Gewässernutzungsgesetz (GNG) Artikel 8 GNG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →