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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 6 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Private Gewässer

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Artikel 6 GNG · Private Gewässer

1. Alle Gewässer, die weder zu den öffentlichen Kantonsgewässern noch zu den öffentlichen Korporationsgewässern, zum öffentlichen Grundwasser oder zu den Quellen im Sinne des Zivilgesetzbuches (SR 210) gehören, gelten für dieses Gesetz als private Gewässer.

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