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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 5 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Öffentliches Grundwasser

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Artikel 5 GNG · Öffentliches Grundwasser

1. Als öffentliches Grundwasser gelten unterirdische Gewässer, die nicht Quellen im Sinne des Zivilgesetzbuches (SR 210) sind.

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