40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 48 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Vollzug
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 48 GNG · Vollzug
1. Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.
2. Wo nichts anderes bestimmt ist, gilt er als zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80).
3. Im Rahmen des Organisationsrechtes kann er seine Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall oder allgemein der zuständigen Direktion übertragen.