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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 48 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Vollzug

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 48 GNG · Vollzug

1. Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.

2. Wo nichts anderes bestimmt ist, gilt er als zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80).

3. Im Rahmen des Organisationsrechtes kann er seine Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall oder allgemein der zuständigen Direktion übertragen.

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