40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 47 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Ausführungsrecht
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 47 GNG · Ausführungsrecht
1. Die Verordnung des Landrates ergänzt dieses Gesetz und führt es näher aus. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über das Konzessions- und das Bewilligungsverfahren.