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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 47 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Ausführungsrecht

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 47 GNG · Ausführungsrecht

1. Die Verordnung des Landrates ergänzt dieses Gesetz und führt es näher aus. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über das Konzessions- und das Bewilligungsverfahren.

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