40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 46 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Bestehende Gewässernutzungen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 46 GNG · Bestehende Gewässernutzungen
1. Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Konzession oder Bewilligung ein Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus nutzt, hat innert fünf Jahren um die erforderliche Konzession oder Bewilligung nachzusuchen.
2. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die erforderlichen Ersatzvornahmen verfügen.
3. Bestehende Konzessionen unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht wohlerworbene Rechte betroffen sind.