Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.4101 GNG CH-UR

Artikel 45 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Strafbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 45 GNG · Strafbestimmungen

1. Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) ein Gewässer ohne die erforderliche Konzession oder Bewilligung nutzt

b) der Betriebs- oder der Unterhaltspflicht nach Artikel 32 bzw. Artikel 33 nicht nachkommt

c) die in diesem Gesetz oder in der darauf gestützten Verordnung verankerten Verfahrensvorschriften missachtet

2. Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege (RB 2.3221).

← Artikel 44 GNG Gewässernutzungsgesetz (GNG) Artikel 46 GNG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →