40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 45 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Strafbestimmungen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 45 GNG · Strafbestimmungen
1. Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) ein Gewässer ohne die erforderliche Konzession oder Bewilligung nutzt
b) der Betriebs- oder der Unterhaltspflicht nach Artikel 32 bzw. Artikel 33 nicht nachkommt
c) die in diesem Gesetz oder in der darauf gestützten Verordnung verankerten Verfahrensvorschriften missachtet
2. Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege (RB 2.3221).