40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 44 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Kosten und Abgaben
Entnahme und Zuführung von Wasser und Wärme
Artikel 44 GNG · Kosten und Abgaben
1. Der Konzessionär hat die Kosten für die Prüfung und die Beurteilung des Konzessionsgesuchs zu übernehmen.
2. Für die Konzession hat er eine einmalige oder wiederkehrende Abgabe zu bezahlen, die der Regierungsrat entsprechend dem konzedierten Recht festlegt.
3. Im Interesse der Förderung erneuerbarer Energien oder wenn ein Gemeinwesen um ein Nutzungsrecht ersucht, kann der Regierungsrat auf die Abgabe ganz oder teilweise verzichten.
4. Wird die Abgabe nicht innert der gesetzlichen Frist bezahlt, kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.