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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 43 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Aufsicht und Enteignung

Entnahme und Zuführung von Wasser und Wärme
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Artikel 43 GNG · Aufsicht und Enteignung

1. Die Bestimmung über das Aufsichtsrecht nach Artikel 30 und jene über das Enteignungsrecht nach Artikel 31 sind sinngemäss anzuwenden.

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