40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 43 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Aufsicht und Enteignung
Entnahme und Zuführung von Wasser und Wärme
Artikel 43 GNG · Aufsicht und Enteignung
1. Die Bestimmung über das Aufsichtsrecht nach Artikel 30 und jene über das Enteignungsrecht nach Artikel 31 sind sinngemäss anzuwenden.