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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 42 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Gemeinsame Nutzung

Entnahme und Zuführung von Wasser und Wärme
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Artikel 42 GNG · Gemeinsame Nutzung

1. Der Regierungsrat kann eine koordinierte oder gemeinsame Nutzung vorschreiben, wenn die wirtschaftliche Nutzung oder andere öffentliche Interessen es verlangen.

2. Er kann einen Konzessionär verpflichten, seine Anlagen anderen Interessenten gegen Entschädigung zur Mitbenützung zur Verfügung zu stellen.

3. Können sich die Beteiligten nicht einigen, trifft der Regierungsrat die nötigen Verfügungen.

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