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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 41 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Probebohrungen und Pumpversuche

Entnahme und Zuführung von Wasser und Wärme
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Artikel 41 GNG · Probebohrungen und Pumpversuche

1. Probebohrungen und Pumpversuche dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Direktion vorgenommen werden.

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