40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 41 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Probebohrungen und Pumpversuche
Entnahme und Zuführung von Wasser und Wärme
Artikel 41 GNG · Probebohrungen und Pumpversuche
1. Probebohrungen und Pumpversuche dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Direktion vorgenommen werden.