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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 40 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Konzessionspflicht

Entnahme und Zuführung von Wasser und Wärme
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Artikel 40 GNG · Konzessionspflicht

1. Wer über den Gemeingebrauch hinaus einem öffentlichen Kantonsgewässer oder einem öffentlichen Grundwasser Wasser oder Wärme entnehmen oder zuführen will, braucht hiefür eine Konzession des Regierungsrates.

2. Das gilt auch, wenn eine bereits erteilte Konzession erneuert, erweitert, übertragen oder verlängert werden soll.

3. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.

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