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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 4 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Öffentliche Korporationsgewässer

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Artikel 4 GNG · Öffentliche Korporationsgewässer

1. Öffentliche Korporationsgewässer sind alle oberirdischen, dauernd oder zeitweilig wasserführenden, fliessenden oder stehenden Gewässer, die als Wildwasser bzw. als deren Quellgebiete im Sinne des Bundesgesetzes über die Wasserbaupolizei (SR 721.10) gelten und nicht zu den öffentlichen Kantonsgewässern gehören.

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