40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 4 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Öffentliche Korporationsgewässer
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Artikel 4 GNG · Öffentliche Korporationsgewässer
1. Öffentliche Korporationsgewässer sind alle oberirdischen, dauernd oder zeitweilig wasserführenden, fliessenden oder stehenden Gewässer, die als Wildwasser bzw. als deren Quellgebiete im Sinne des Bundesgesetzes über die Wasserbaupolizei (SR 721.10) gelten und nicht zu den öffentlichen Kantonsgewässern gehören.