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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 39 Gewässernutzungsgesetz (GNG)

Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Steuerausfallentschädigung
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Artikel 39 GNG

1. Der Regierungsrat verteilt die vom Bund zu leistende Vergütung für den Steuerausfall zwischen dem Kanton und den Gemeinden, auf deren Gebiet die betreffenden öffentlichen Kantonsgewässer in Anspruch genommen werden, nach Massgabe der Steuerbelastung. Die Verteilung des Gemeindeanteils unter den Gemeinden richtet sich nach der Ausdehnung des Werkes in den einzelnen Gemeinden.

2. Die verwaltungsgerichtliche Klage beim Obergericht bleibt vorbehalten.

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