40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 38 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Zuständigkeit
Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Heimfall
Artikel 38 GNG · Zuständigkeit
1. Die Konzessionsbehörde ist zuständig, den Heimfall zu erklären und die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen, oder auf den Heimfall zu verzichten. Erklärt sie den Heimfall, entscheidet sie gleichzeitig über die weitere Verwendung der heimgefallenen Anlagen.